Pflegekosten nach § 43 SGB XI ab 01.09.2023
Der monatliche Pflegesatz für die vollstationäre Pflege setzt sich somit wie folgt zusammen:
Pflegegrad | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
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tgl. Pflegesatz | 61,33 € | 78,63 € | 94,81 € | 111.67 € | 119,23 € | |||
abzgl. Leistungen Pflegekasse | - 4,10 € | - 25,31 € | - 41,49 € | 58,35 € | 65,91 € | |||
tgl. Eigenanteil | 57,23 € | 53,32 € | 53,32 € | 53,32 € | 53,32 € | |||
tgl. Unterkunft | 15,87 € | 15,87 € | 15,87 € | 15,87 € | 15,87 € | |||
tgl. Verpflegung | 6,20 € | 6,20 € | 6,20 € | 6,20 € | 6,20 € | |||
tgl. Investitionskosten | 20,00 € | 20,00 € | 20,00 € | 20,00 € | 20,00 € | |||
tgl. Zuzahlungsbetrag | 99,30 € | 95,39 € | 95,39 € | 95,39 € | 95,39 € | |||
mtl. Zuzahlungsbetrag | 3020,71 € | 2901,76 € | 2901,76 € | 2901,76 € | 2901,76 € |
Die Berechnung der monatlichen Entgelte erfolgt hier auf Basis von durchschnittlich 30,42 Tagen.
Für mtl. 10,00 € bieten wir einen eigenen Fernseher an. Der eigene Telefonanschluss mit eigener Rufnummer, einer Flatrate ins dt. Fest- und Mobilfunknetze und einer WLAN-Nutzung erhalten Sie für mtl. 25,00 €
Einrichtungseinheitliche Eigenanteil:
Dieser inkl. der Ausbildungsumlage ist gültig für die Pflegegrade 2 – 5 und bezeichnet den Anteil an den monatlichen Pflegekosten, der nicht durch Leistungen aus der Pflegeversicherung abgedeckt ist. Er beträgt für unser Haus zurzeit ca. 1622,00 € monatlich. Bei der Ermittlung des durchschnittlichen monatlichen und täglichen kommt es zwangsläufig zu Rundungsdifferenzen, die vom Gesetzgeber als systembedingt akzeptiert werden.
Zuschüsse zu den Pflegekosten:
Ab 01.01.2024 erhalten Pflegebedürftige, die in vollstationären Einrichtungen leben, einen Leistungszuschlag auf den zu zahlenden einrichtungseinheitlichen Eigenanteil.
Dieser Beträgt
- 15 % des Eigenanteil an den Pflegekosten (EEE) innerhalb der ersten 12 Monate
- 30% des Eigenanteil an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 12 Monate,
- 50% des Eigenanteil an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 24 Monate und
- 75% des Eigenanteil an den Pflegekosten, wenn sie mehr als 36 Monate
vollstationäre Leistungen nach § 43 SGB XI bezogen haben.
Kurzzeitpflege:
Kurzeitpflege max. 1774,00 € pro Jahr. Berechnungsgrundlage ist der tgl. Pflegesatz. Dieser entspricht der max. Anzahl der möglichen Aufenthaltstage. Der Antrag ist direkt bei der jeweiligen Pflegekasse zu stellen.
Verhinderungspflege:
Verhinderungspflege max. 1612,00 € pro Jahr. Berechnungsgrundlage ist der tgl. Pflegesatz. Dieser entspricht der max. Anzahl der möglichen Aufenthaltstage. Der Antrag ist direkt bei der jeweiligen Pflegekasse zu stellen.